I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Name und Bestand

  1. Unter dem Namen «FFC Lionesses» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB mit Sitz in Zürich. Er wurde am 01.08.2021 gegründet.
  2. Der Verein ist eine Gruppierung von drei Stammvereinen unter Führung der Frauenabteilung des FC Galatasaray Zürich, Vereinsnummer 11518. 
  3. Die Lionesses leben eine enge Zusammenarbeit mit den Stammvereinen, namentlich bei der Werbung von Mitgliedern, der Ausrichtung von gemeinsamen Anlässen, Veranstaltungen und beim Sponsoring

Art. 2. Zweck

  1. Die Lionesses bezwecken in erster Linie die Förderung des Frauen- und Juniorinnenfussballs und die Teilnahme an den Wettbewerben der übergeordneten Verbände.

Art. 3. Vereinsfarben

  1. Die Vereinsfarben sind hellblau und dunkelblau, der Schriftzug FFC Lionesses ist gold.

Art. 4. Übergeordnetes Recht

  1. Die Lionesses sind über die Stammvereine Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und erklärt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des FVRZ, des SFV, der UEFA und der FIFA für sämtliche Mitglieder, Spieler/Innen und Funktionäre als verbindlich.

Art. 5. Neutralität und Respekt

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er begegnet allen Menschen ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Überzeugungen, ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Sprache, ihrer Lebensform, ihres Gesundheitszustands, ihrer Hautfarbe oder ihrer Ethnie mit Respekt und hält seine Mitglieder ebenfalls dazu an.
  2. Er trifft geeignete Massnahmen, um Diskriminierungen jeglicher Art zu vermeiden.

Art. 6. Vereinscharta

  1. Der Verein verfügt über eine Charta mit Zielsetzungen für den persönlichen Auftritt seiner Mitglieder*innen nach innen wie aussen. Die Charta wird auf der Webseite des Vereins publiziert.
  2. Der Vorstand überprüft die Charta regelmässig und beantragt an der Generalversammlung die erforderlichen Anpassungen.
  3. Verstösse gegen die Charta können nach Art. 12 und 17 der Statuten geahndet werden.

Art. 7. Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres (analog Saison).

II. Mitgliedschaft

A. Begründung der Mitgliedschaft

Art. 8. Vereinsjahr

  1. Mitglied des Vereins können alle Personen werden, welche die Statuten und die Charta anerkennen.
  2. Aufnahmegesuche sind formfrei möglich. Minderjährige benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.
  3. Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag der Trainerinnen und Trainer über die Aufnahme neuer Mitglieder. Als vorläufige Aufnahme gilt insbesondere die Anmeldung einer Spielerin für die Erteilung der Spielberechtigung für den Klub beim SFV.

B. Wirkungen der Mitgliedschaft

Art. 9. Kategorien von Mitgliedern

  1. Der Club besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
  1. Aktive
  2. Juniorinnen
  3. Funktionäre*innen
  4. Ehren- und Passivmitglieder
  5. Gönner*innen
  6. Supporter*innen

Art. 10. Rechte und Pflichten

  1. Sämtliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen.
  2. Insbesondere sind sie berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, ihr Stimm- und Wahlrecht auszuüben, über das Vereinsleben in geeigneter Weise informiert zu werden und alle Rechte auszuüben, welche diese Statuten oder die Statuten und Reglemente der übergeordneten Verbände und das Gesetz ihnen einräumen. Aktive und Juniorinnen haben zudem das Recht, ihrer Eignung entsprechend am Trainings- und Spielbetrieb teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind namentlich verpflichtet, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten, die Statuten, die Vereinscharta, die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands, die Anordnungen der Vereinsfunktionär*innen und die Normen und Beschlüsse der übergeordneten Verbände einzuhalten.
  4. Die Mitglieder haben die Mitgliederbeiträge zu bezahlen.

Art. 11. Minderjährige Mitglieder

  1. Minderjährige Mitglieder sind den volljährigen gleichgestellt, sobald sie auf der Altersstufe B (U17) stehen oder spielen.
  2. Jüngere Mitglieder sind an der Generalversammlung nicht stimmberechtigt. Sie haben aber das Recht, pro Team eine Zweierdelegation zu wählen, welche an der Generalversammlung stimmberechtigt ist. Besteht keine solche Delegation, achten die Team-Betreuer*innen darauf, dass Anliegen und Bedürfnisse der Juniorinnen in geeigneter Form eingebracht werden.
  3. Auferlegt der Verein seinen minderjährigen Spielerinnen, die an der Generalversammlung nicht selber stimmberechtigt sind, neue Verpflichtungen, so können diese auf das Ende des auf den Beschluss folgenden Kalendermonats den Vereinsaustritt erklären.

Art. 12. Sanktionen bei Pflichtverletzungen

  1. Der Vorstand kann wiederholte oder schwere Pflichtverletzungen (wie den finanziellen Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommen, den Vereins-statuten in grober Weise zuwiderhandeln, oder durch unkorrektes Verhalten das Ansehen des Clubs schädigen) nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Person mit einem Verweis, einer Busse bis CHF 200.- oder Vereinsschluss ahnden.
  2. Aktive, Junioren und Senioren/Veteranen können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.
  3. Über Sanktionen entscheidet der Vorstand endgültig

Art. 13. Aktivmitglieder, Funktionär*innen

  1. Aktivmitglieder sind die beim SFV und beim Regionalverband gemeldeten Spielerinnen.
  2. Funktionär*innen sind die Trainer, Teambetreuer*innen, 14/18-Coaches, Vorstands- oder Kommissionsmitglieder, Revisor*innen, Schiedsrichter/innen und die Träger*innen anderer Funktionen, die ihnen vom Vor-stand oder der Generalversammlung übertragen worden sind. Funktionär*innen sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Juniorinnen sind die beim SFV und beim Regionalverband gemeldeten Spielerinnen in den Junior*innen-Kategorien.

Art. 14. Passivmitglieder, Gönner*innen und Supporter*innen

  1. Passivmitglied ist, wer den ordentlichen Mitgliederbeitrag bezahlt, ohne sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen
  2. Gönner*innen bzw. Supporter*innen sind die Mitglieder, die dem Verein anstelle des Mitgliederbeitrages jährlich mindestens einen vom Vorstand festzulegenden Betrag zukommen lassen.
  3. Über die Aufnahme von Passivmitgliedern, Gönner*innen und Supporter*innen entscheidet der Vorstand.

Art. 15. Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

C. Untergang der Mitgliedschaft

Art. 16. Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freien Austritt, Austrittsvereinbarung, Tod oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann formfrei gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Es gilt eine dreimonatige Austrittsfrist. Erfolgt die Erklärung verspätet, so gilt sie für den nächstmöglichen Termin. Art. 11 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
  3. Mit Zustimmung des Vorstands ist ein Austritt jederzeit möglich.

Art. 17. Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann nach vorgängiger Anhörung durch den Vereinsvorstand jederzeit auswichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Statuten, der Vereinscharta, den Reglementen oder Beschlüssen des Vereins, seiner Organe oder den Anordnungen der dazu ermächtigten Funktionär*innen wiederholt oder in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, wenn es das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten erheblich schädigt oder wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
  3. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Vorstandsentscheids schriftlich und begründet Rekurs an die nächste Generalversammlung erheben. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Der Ausschluss erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Der Entscheid ist endgültig.

III. Organe

A. Generalversammlung

Art. 18. Funktion und Einberufung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Vereinsjahrs statt.
  3. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Dieser ist zur Einberufung einer solchen innert 30 Tagen verpflichtet, wenn ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  4. Eine Generalversammlung muss 20 Tage vor dem Termin vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen werden. Über Themen, die nicht gehörig angekündigt worden sind, darf nur nach Dringlicherklärung des Themas durch 2/3 der anwesenden Mitglieder ein Beschluss gefasst werden (Art. 67 Abs. 3 ZGB).

Art. 19. Aufgaben

  1. Die Traktandenliste enthält folgende ständige Traktanden:
  1. Wahl der Stimmenzähler*innen;
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  3. Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und allfälliger Jahresberichte von Kommissionen, soweit solche vorgesehen sind;
  4. Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Berichts der Rechnungsrevisor*innen;
  5. Festsetzung der ordentlichen Mitgliederbeiträge;
  6. Genehmigung des Budgets;
  7. Wahl der/des Präsidenten*in und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren*innen;
  8. Wahl oder Bestätigung der allfälligen Kommissionen;
  9. Ehrungen und Ernennungen;
  10. Statutenrevisionen;
  11. Anpassungen der Vereinscharta;
  12. Verschiedenes wie Anträge von Mitgliedern

Art. 20. Anträge zur Generalversammlung

  1. Anträge von Mitgliedern, über die an der Generalversammlung Beschluss gefasst werden sollen, müssen auf der Traktandenliste aufgeführt sein und schriftlich beim Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich oder elektronisch einzu-reichen. Sie sind zu begründen

Art. 21.       Beschlussfähigkeit, Stimm- und Wahlrecht

  1. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet.
  2. Das Stimm- und Wahlrecht der Mitglieder richtet sich nach Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 11 Abs. 1 und 2 der Statuten.

Art. 22.       Beschlussfassung

  1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit. Ab dem zweiten Wahlgang genügt das einfache Mehr. Erhalten ab dem zweiten Wahlgang mehrere Kandidierende die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.
  2. Enthaltungen zählen bei Abstimmungen und Wahlen nicht als abgegebene Stimmen.
  3. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, es sei denn die Mehrheit der an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt eine geheime Durchführung.

B. Vorstand

Art. 23. Zusammensetzung und Konstituierung

  1. Der Vorstand der Lionesses setzt sich aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern inklusive Präsident*in zusammen.
  2. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann Reglemente erlassen sowie Ausschüsse und Kommissionen bilden. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ressorts bekleiden

Art. 24. Wahl und Amtsdauer

  1. In den Vorstand sind alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder wählbar. Das Präsidium und die Verantwortung für die Kasse können nur volljährige Mitglieder übernehmen.
  2. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Vereinsjahres aus, so ersetzt es der Vorstand in eigener Kompetenz bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.

Art. 25. Kompetenzen

  1. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Alle Vereinsgeschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, fallen in die Kompetenz des Vorstandes.
  2. Alle Rechtsgeschäfte, die der Vereinszweck mit sich bringen kann, kann die Präsidentin oder der Präsident oder ein volljähriges Vorstandsmitglied mit Einzelunterschrift verbindlich abschliessen.
  3. Die handelnden Personen sind dem Verein zum Ersatz des Schadens aus Rechtsgeschäften verpflichtet, die sie im Widerspruch zu Statuten, Reglementen oder Vereinsbeschlüssen eingegangen sind.

Art. 26. Einberufung

  1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern, mindestens aber 6-mal pro Jahr. Eine Einberufung hat innert 10 Tagen zu erfolgen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
  2. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder oder Aussenstehende hinzuziehen. Diese haben nur beratende Stimme.

Art. 27. Vorstandsbeschlüsse

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  2. Vorstandssitzungen werden vom Präsidium geleitet. Dieses sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse.
  3. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

C. Revisionsstelle

Art. 28. Zusammensetzung und Amtsdauer

  1. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern.
  2. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

Art. 29. Aufgaben

  1. Die Revisor*innen prüfen alljährlich die Rechnungsführung des Vorstands und legen ihren schriftlichen Bericht dem Vorstand jeweils mindestens acht Tage vor der ordentlichen Generalversammlung vor.
  2. Sie können jederzeit vom Vorstand Einsicht in das gesamte Rechnungswesen verlangen oder eine ausserordentliche Revision durchführen.  

IV. Finanzen

Art. 30. Einnahmequellen

  1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen, den Wettspieleinnahmen, den Erlösen aus Vereinsanlässen, aus freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen von Gönnern, aus Beiträgen der öffentlichen Hand oder übergeordneter Organisationen und aus den übrigen Einnahmen.

Art. 31. Mitgliederbeiträge

  1. Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstands von der Generalver-sammlung festgesetzt.
  2. Für die einzelnen Kategorien von Mitgliedern können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. 
  3. Die Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des Vereinsjahres bzw. beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Beginnt die Mitgliedschaft im Laufe des Vereinsjahrs, wird der Beitrag entsprechend reduziert. Bei einem Austritt oder Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung.

Art. 32. Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten der Lionesses haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (Art. 75a ZGB).
  2. Die Mitglieder haften für Vereinsschulden nur bis zur Höhe der ausstehenden Mitgliederbeiträge

 

V. Auflösung des Vereins, Fusion und Spaltung

Art. 33. Beschlussfassung

  1. Der Beschluss über die Auflösung der Lionesses oder über dessen Fusion oder Spaltung kann durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolge.

Art. 34. Durchführung

  1. Die Umsetzung des Beschlusses, insbesondere eine Liquidation, erfolgt durch den Vereinsvorstand.
  2. Im Falle einer Auflösung darf das Vereinsvermögen nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt werden. Es ist vielmehr dem Zentralsekretariat des SFV oder der zuständigen Behörde der Stadt Zürich zur Hinterlegung zu übergeben. Der entsprechende Betrag kann zur Finanzierung eines neuen oder bestehenden Vereins in der Stadt Zürich mit ähnlichem Zweck verwendet werden.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 35.       Inkrafttreten

  1. Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft sobald der SFV die Zustimmung erteilt haben.
  2. Statuten und Vereinscharta werden nach ihrem Inkrafttreten auf der Website der Lionesses veröffentlicht.

Art. 36.       Statutenänderungen

  1. Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung.
  2. Soweit nach den vorliegenden Statuten für eine Anordnung oder Massnahme eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, gilt diese auch für die Abschaffung oder Änderung des entsprechenden Artikels.